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   VG Sigmaringen, 11.10.2006 - 1 K 2218/05   

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VG Sigmaringen, 11.10.2006 - 1 K 2218/05 (https://dejure.org/2006,29835)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 11.10.2006 - 1 K 2218/05 (https://dejure.org/2006,29835)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 11. Oktober 2006 - 1 K 2218/05 (https://dejure.org/2006,29835)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 3 S 1 BeamtVG idF des Versorgungsreformgesetzes 1998 - 3 Jahre Wartefrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Versorgung eines Hinterbliebenen eines verstorbenen Vorsitzenden Richters am Landgericht unter Heranziehung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt als hergebrachten Grundsatz der Beamtenversorgung; Umfang einer Witwenrente und einer Waisenrente ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.10.2006 - 1 K 2218/05
    Eine Verlängerung der Wartefrist über den Zeitraum von 2 Jahren hinaus sei nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 07.07.1982 (- 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - BVerfGE 61, 43) nicht zulässig.

    In seinem Beschluss vom 07.07.1982 (- 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 -, BVerfGE 61, 43 ) führte das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zum Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung fort und betonte erneut die Bedeutung dieses Grundsatzes.

    Die Verlängerung der Wartefrist von zwei Jahren auf drei Jahre überschreitet die dem Gesetzgeber durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.1982 (a.a.O.) gezogene Grenze von 2 Jahren.

    Diese Gesichtspunkte hat das Bundesverfassungsgericht schon in seinem Beschluss vom 07.07.1982 (a.a.O.) berücksichtigt und gerade für diese eine Modifizierung des Grundsatzes der amtsgemäßen Versorgung rechtfertigenden Umstände die Zweijahresgrenze gezogen.

    Wird eine Beförderung kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze vorgenommen, besteht mit Ausnahme der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07.07.1982 (a.a.O.) gezogenen Grenzen ein Anspruch auf Berücksichtigung der Beförderung bei der Versorgung.

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.10.2006 - 1 K 2218/05
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.06.1960 (- 2 BvL 7/60 - BVerfGE 11, 203 = NJW 1960, 1445) gehöre es zu den Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S. des Art. 33 Abs. 5 GG, dass die Hinterbliebenenbezüge aus dem letzten Amt des Verstorbenen zu berechnen seien.

    Es kommt auch nicht darauf an, ob es Art. 33 Abs. 5 GG zuließe, bei der Regelung der Versorgung von Hinterbliebenen von anderen Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.1960 - 2 BvL 7/60 -, BVerfGE 11, 203, 212) als bei der Regelung der Versorgung des Beamten oder Richters selbst.

    Das Bundesverfassungsgericht entwickelte den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt als hergebrachten Grundsatz der Beamtenversorgung in seinem Beschluss vom 14.06.1960 (2 BvL 7/60, BVerfGE 11, 203 = NJW 1960, 1445).

    Es legte unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 14.06.1960 (a.a.O.) dar, der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt habe bereits früher nicht uneingeschränkt gegolten, sondern sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass der Beamte die Dienstbezüge seines letzten Amtes zumindest ein Jahr lang erhalten habe.

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.10.2006 - 1 K 2218/05
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005 (- 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258) stelle das Bemühen, Ausgaben zu sparen, keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung dar.

    Denn wenn schon das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in einem Bereich (Alimentation), in dem dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen eröffnet ist, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2005 - 2 BvR 13/87/02 -, BVerfGE 114, 258), kann dies umso weniger beim Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung gelten, bei dem, wie oben dargestellt, die Regelungsbefugnisse des Gesetzgebers äußerst begrenzt sind.

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.10.2006 - 1 K 2218/05
    Anders als etwa beim Grundsatz der angemessenen Alimentierung, bei dessen Konkretisierung dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 und Beschluss der 4. Kammer des 2. Senats vom 14.12.2000 - 2 BvR 1457/96 -, DVBl. 2001, 719), sind die Möglichkeiten des Gesetzgebers, den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung zu regeln, stark beschränkt.
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.10.2006 - 1 K 2218/05
    Das Verwaltungsgericht Greifswald legte die Frage, ob § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor (Beschluss vom 11.10.2004 - 6 A 789/04; Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 11/04).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1457/96

    Zu beamtenrechtlichen Stellenzulagen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.10.2006 - 1 K 2218/05
    Anders als etwa beim Grundsatz der angemessenen Alimentierung, bei dessen Konkretisierung dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 und Beschluss der 4. Kammer des 2. Senats vom 14.12.2000 - 2 BvR 1457/96 -, DVBl. 2001, 719), sind die Möglichkeiten des Gesetzgebers, den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung zu regeln, stark beschränkt.
  • VG Greifswald, 11.10.2004 - 6 A 789/04
    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.10.2006 - 1 K 2218/05
    Das Verwaltungsgericht Greifswald legte die Frage, ob § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor (Beschluss vom 11.10.2004 - 6 A 789/04; Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 11/04).
  • VG Hannover, 07.10.2004 - 2 A 3367/02

    Amt; amtsangemessene Versorgung; Beamter; Beförderung; Ermessen; Funktion;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.10.2006 - 1 K 2218/05
    In der der Kammer zugänglichen Rechtsprechung geht nur das Verwaltungsgericht Hannover von der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG aus (Urteil vom 07.10.2004 - 2 A 3367/02 - zitiert nach Juris).
  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.10.2006 - 1 K 2218/05
    Die Bedeutung des Grundsatzes der amtsgemäßen Versorgung, der Versorgung aus dem letzten Amt, wurde vom Bundesverfassungsgericht auch noch in jüngster Zeit betont (vgl. Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -, zitiert nach Juris).
  • BVerfG, 22.10.1974 - 2 BvR 147/70

    Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht im Bereich der

    Auszug aus VG Sigmaringen, 11.10.2006 - 1 K 2218/05
    Art. 33 Abs. 5 GG regelt auch die Rechtsverhältnisse der Berufsrichter (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, Grundgesetz Art. 33 Rdnr. 51; Sannwald in Schmidt-Bleibtreu, Grundgesetz 10. Auflage 2004, Art. 33 Rdnr unter Hinweis auf BVerfG, BVerfGE 38, 139, 151).
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